Statuten, Reglemente und sonstige Dokumente

Statuten

1 Name, Sitz


1.1 Unter dem Namen „FinanzPlaner Verband Schweiz", nachstehend FPVS oder Verband genannt, besteht ein Verein von unbeschränkter Dauer im Sinne von Artikel 60 ff des Schweizerischen ZGB.

1.2 Der Sitz ist am Ort wo das Sekretariat geführt wird.

1.3 Das Rechnungsjahr des Verbandes beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember des jeweiligen Kalenderjahres.


2 Zweck


2.1 Der Verband bezweckt:

2.1.1 Der Zusammenschluss von Finanzplanerinnen, Finanzberaterinnen, Finanzplanern und Finanzberatern im Sinne eines Berufsverbandes, (Im nachstehenden Text wird zu Gunsten der Lesefreundlichkeit auf die weibliche Form verzichtet)

2.1.2 die Wahrung und Förderung des Ansehens des Berufsstandes im allgemeinen und seiner Mitglieder im speziellen,

2.1.3 die Unterstützung von Ausbildungsprogrammen und Berufsprüfungen,

2.1.4 die Förderung und Überwachung der Aus- und Weiterbildung für Finanzplaner und Finanzberater in der Schweiz,

2.1.5 ...

Unsere vollständigen Statuten finden Sie im nachfolgenden Dokument:

Statuten

Standesregeln für Mitglieder

Art. 1 Die Standesregeln bezwecken:

Das Ansehen der im Bereiche der Finanzplanung tätigen natürlichen und juristischen Personen zu wahren und zu fördern.

Personen, welche sich im Bereich der Finanzplanung beraten lassen, zu schützen.

Unseriöse Praktiken im Bereiche der Finanzplanung zu verhindern.

 

Art. 2 Geltungsbereich
Die Standesregeln gelten in Ergänzung zu den Statuten für Mitglieder gemäss § 3.1 der Statuten - in der Folge FinanzplanerInnen genannt. Wo die Standesregeln nichts anderes vorsehen, gelten die Statuten.
Die Standesregeln gelten auch bei Weitergabe von Arbeiten an Dritte.
Die Standesregeln dürfen nicht durch Einschaltung von Dritten umgangen werden.


Art. 3 Allgemeine Grundsätze
Die FinanzplanerInnen üben ihre Tätigkeit so aus, dass das in sie gesetzte Vertrauen gerechtfertigt ist. Sie besorgen die ihnen anvertrauten Aufträge mit der gebotenen Sorgfalt im Rahmen der geltenden Rechtsordnung und nach bestem Wissen und Gewissen. Sie klären den Bedarf und die Zielsetzungen der Kunden ab und richten ihre Finanzplanung danach aus. Sie enthalten sich jeder Tätigkeit, die mit dem Ansehen des Berufsstandes unvereinbar ist. Die FinanzplanerInnen fördern das Ansehen des FinanzPlaner Verbandes Schweiz.


Unsere vollständigen Standesregeln finden Sie im nachfolgenden Dokument:

Rules

Erweitere Standesregeln für Vorstandsmitglieder

Art. 1 Die erweiterten Standesregeln für Vorstandsmitglieder des FPVS bezwecken:

Mögliche Reputations-, finanzielle und ähnliche Risiken für den Berufsverband, welche von den im Vorstand des Berufsverbandes tätigen Personen ausgehen könnten, zu minimieren.

Informationstransparenz über Mandate, Beschäftigungen und behördliche Daten der Vorstandsmitglieder untereinander und gegenüber den Revisoren zu schaffen.

Interessenkonflikte zu vermeiden.


Art. 2 Geltungsbereich

Die erweiterten Standesregeln für Vorstandsmitglieder des FPVS gelten in Ergänzung zu den Statuten für Mitglieder gemäss § 3.1 und den besonderen Aufgaben des Vorstandes gemäss § 9 – für aktuelle und künftige Mitglieder des Vorstandes. Wo die Standesregeln nichts anderes vorsehen, gelten die Statuten.

Die erweiterten Standesregeln für Vorstandsmitglieder des FPVS gelten auch bei Weitergabe von Arbeiten an Dritte und dürfen auch nicht durch Einschaltung von Dritten umgangen werden.

 

Unsere vollständigen Standesregeln für Vorstandsmitglieder finden Sie im nachfolgenden Dokument:

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